Duisburg ist eine Stadt mit hohem Ausländeranteil. Gemäß der Wikipedia betrug im Jahr 2006 der Ausländeranteil in Duisburg 16,5 Prozent. Verglichen mit anderen deutschen Großstädten ist dies viel. Essen hat beispielsweise nur einen Ausländeranteil von 11,8 Prozent. Dies hat auch Auswirkungen auf die Arbeit von Steuerberatern in Duisburg. Zwei Beispiele seinen hier exemplarisch genannt.
Der erste Problemfall betrifft das Kindergeld von Ausländern die in Duisburg wohnen. Ein Nicht-EU-Bürger hat Anspruch auf Kindergeld ab sechs Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Leistungen selbst werden unter den gleichen Voraussetzungen wie für einen deutschen Staatsbürger gewährt.
Die Grundlage für einen solchen Kindergeldanspruch bildet das vorläufige Europäische Abkommen über soziale Sicherheit (VEA) vom 11. Dezember 1953. Dieses Abkommen ist englisch- und französischsprachig verfasst, so dass sich bei der Übersetzung Zweifel ergeben haben. Hieraus erwachsen für einen Steuerberater gewisse Unklarheiten.
Es ging es insbesondere um die Begriffe „reside“ oder „résider“, die mit „wohnen“ in der deutschen Fassung übersetzt wurden. Mit „wohnen“ ist aber nicht nur der Aufenthalt in einer eigenen Wohnung gemeint. Vielmehr bedeutet dies auch „gewöhnlicher Aufenthalt“ und gilt zum Beispiel auch für die Unterbringung in einem Übergangswohnheim.
Ein Duisburger Steuerberater muss in diesem Fall beachten, dass ein Ausländer schon im Übergangswohnheim einen Anspruch auf Kindergeld haben könnte.
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige
Ein weiterer steuerlich relevanter Punkt, den Steuerberater beachten müssen, ergibt sich aus dem Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige.
Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an unterhaltsberechtigte Personen ist deren Bedürftigkeit. Eine solche kann nicht unbedingt unterstellt werden. Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass unter bestimmten Voraussetzungen keine Bedürftigkeit vorliegt. Hier muss der Steuerberater die Bedürftigkeit gegenüber dem Finanzamt nachweisen.
Dieses Problem wird deutlich bei Angehörigen im Ausland, die im Bereich der Landwirtschaft tätig sind. Die Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit in anderen Staaten werden nach anderen Grundsätzen ermittelt als in der Bundesrepublik. Damit sind die Angaben in einer Unterhaltsbescheinigung einer ausländischen Behörde nicht unbedingt geeignet, um eine Bedürftigkeit gegenüber dem Finanzamt Duisburg nachzuweisen. Es bedarf weiterer Ermittlungen und Nachweise durch den Steuerberater, um die Höhe der tatsächlichen Einkünfte beurteilen zu können.
Neben den hier angeführten Beispielen gibt es viele weitere steuerlich relevante Sonderfälle, die eine kompetente Steuerberatung erforderlich machen.
Ihr Steuerberater in Duisburg
Heinz Josef Potthast