Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind Realsteuern, über deren Höhe die Gemeinden entscheiden. Damit kann eine Gemeinde bis zu einem gewissen Grad die Höhe des Steueraufkommens selbst beeinflussen.
Zu unterscheiden ist zwischen der Grundsteuer A, die für landwirtschaftliche Grundstücke gilt, und der Grundsteuer B, die für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben wird. Ausgangspnkt für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist der Einheitswert, der vom zuständigen Finanzamt festgestellt wird. Multipliziert man den Einheitswert mit der Grundsteuermesszahl, die ie nach Grundstücksart und Bundesland zwischen 2,6 ‰ und 10 ‰ schwankt, erhält man den Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag ist mit dem Hebesatz der Gemeinde, der vom Gemeinderat festgesetzt wird, zu multiplizieren, um schließlich den Betrag der Grundsteuer zu erhalten.
In Duisburg und Umgebung gelten derzeit folgende Hebesätze (jeweils Grundsteuer A / Grundsteuer B):
Auch wenn zwischen den Hebesätzen im Großraum Duisburg nicht sehr große Unterschiede bestehen, besteht für die Gemeinden ein gewisser Gestaltungsspielraum, um Zuzüge in die Gemeinde zu steuern.
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